Archive for Oktober, 2007

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Okt 27 2007

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Lufthansa-Piloten / Rente mit 60 nicht diskriminierend (Landesarbeitsgericht Frankfurt /M.)

In der Rubrik: Allgemein

Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgericht Frankfurt / M. vom 15.10.2007 müssen die klagenden Piloten der Deutschen Lufthansa ihren Ruhestand mit 60 akzeptieren.

Dies hat schon die ersten Instanz, hier das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, entschieden, wobei das Landesarbeitsgericht Frankfurt /M. nun diese Rechtsprechung bestätigte.

Die Richter sahen keinen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde aber zugelassen (Az.: 17 Sa 809/07).
Der Hintergrund war, dass die Piloten bis zum 65. Lebensjahr fliegen wollten, aber wegen des Sicherheitsrisikos (hier Alter und Krankheitsgefahr) mit 60 in den Ruhestand gehen sollten.
Das Gericht prüfte diese Situation unter Berücksichtigung des AGGs und kam zu der Entscheidung, dass eine Diskriminierung (hier wegen des Alters) nicht gegeben ist. Als Begründung wurde mitgeteilt, dass die Deutsche Lufthansa hier ein legitimes Ziel verfolge und ein Verstoß gegen das AGG nicht gegeben ist. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nach Ansicht der Richter bei älteren Piloten zumindest nicht völlig auszuschließen.
§ 10 AGG teilt mit, dass ungeachtet des § 8 [Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters] eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Quelle: Beck-Aktuell

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Okt 20 2007

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AGG-Mitarbeiterschulung.de - Innovative AGG Mitarbeiterschulung geht online!

In der Rubrik: Allgemein

Seit dem 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft und muss von den Unternehmern und Arbeitgebern beachtet werden. Die Firma DL Websolutions, welche diverse Dienstleistungen im Bereich des Internets anbietet, setzte den Schulungsauftrag, das AGG internetfähig mit einer Schulung zu machen unter www.agg-mitarbeiterschulung.de um, damit kostengünstig Unternehmer ihre Mitarbeiter online schulen können.

Dazu wurde ein Rechtsanwalt beauftragt, welcher den fachlichen Inhalt, mit Darstellung des Gesetzestextes, Kommentierung und Multiple-Choice-Prüfungsverfahren lieferte.

Es galt danach Leistungssolls für die Programmierung aufzunehmen, welche für eine umfassende und leicht zu bedienende Online - Schulung beachtet werden müssen. Denn das AGG schreibt vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines Grundes der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu treffen. Dieser Schutz muss auch vorbeugende Maßnahmen umfassen. Hierüber muss der Mitarbeiter informiert werden.

Nach Ansicht der Fa. DL Websolutions ist es nicht ausreichend den Mitarbeitern nur Informationen über das AGG und wie sie sich verhalten sollen, auszuhändigen.

Denn der Gesetzgeber teilt mit, dass die Beschäftigten in geeigneter Weise geschult werden sollen. Wichtig dabei ist, dass die Mitarbeiter Diskriminierungen erkennen, von Diskriminierungen ablassen und die Rechte und Pflichten nach dem AGG kennen.

Bei bloßer Überreichung von Informationen in schriftlicher Form müssen die Beschäftigten nicht aktiv (wie z.B. bei der Beantwortung des AGG Multiple-Choice-Fragekatalogs) werden, was bei den Arbeitsgerichten wohl Beachtung finden wird.

Deshalb muss vertieft geschult werden, wobei hier die Vermittlung von Wissen in einem einfach zu handhabenden 4-Schritt-Verfahren der Fa. DL Websolutions abläuft:

Schritt 1 - Einführung
Zu Beginn werden vom Unternehmen die Daten der zu schulenden Mitarbeiter mitgeteilt. Hierzu kann einfach eine Excel Liste mit den Datensätzen der Mitarbeiter dem Online-Schulungsanbieter zugemailt werden. Wie dieser Datensatz genau beschaffen sein muss, kann über eine Beispieldatei jederzeit unter www.agg-mitarbeiterschulung.de eingesehen werden.
Der Arbeitnehmer kann mit seinen ihm dann mitgeteilten persönlichen Zugangsdaten die Schulung online über das Internet durchführen. Damit der Teilnehmer vertiefte AGG-Kenntnisse bekommt, dauert diese Schulung ca. 45min. Dabei wurde auf die Anforderung einer kostengünstigen Schulungsmaßnahme geachtet, wobei Sie die Schulungspreise auf dem klar gegliederten Internetauftritt www.agg-mitarbeiterschulung.de finden.

Schritt 2 - AGG Schulung
Die AGG Schulung enthält einen theoretischen und praktischen Teil. Im theoretischen Bereich werden die entsprechenden Paragraphen des AGG mit Kommentierung und Beispielsfällen dargestellt. Um zu vermeiden, dass sich der Teilnehmer nur schnell durch die Schulung durchklickt, enthält jede Maske zum entsprechenden Paragraphen ein Zeitfenster (übliche Lesezeit), wonach sich erst nach Zeitablauf die nächste Maske öffnen lässt. Der Schulungsteilnehmer kann komfortabel jederzeit erkennen, wo er sich im Schulungsablauf befindet.

Schritt 3 - AGG Testcenter
Es folgt dann der praktische Teil, wobei der Beschäftigte sein Wissen umsetzen kann und Fragen zum AGG beantworten muss. Im Falle einer falschen Antwort wird am Ende des praktischen Teils die Frage bzw. Fragen nochmals gestellt.

Schritt 4 - AGG Zertifikat
Wenn alle Fragen richtig beantwortet wurden, bekommt der jeweilige Beschäftigter für die erfolgreiche Teilnahme ein Zertifikat. Dieses Zertifikat kann wahlweise direkt von der Fa. DL Websolutions per eMail an den Mitarbeiter geschickt werden oder aber an den Arbeitgeber. Im Adminsystem kann der Unternehmer praktikabel die Zertifikate der Mitarbeiter auch jederzeit als zip Datei downloaden.
Die Schulung kann jederzeit begonnen bzw. unterbrochen und ohne Datenverlust später fortgesetzt werden, womit eine freie Zeiteinteilung möglich ist. Die Schulungsdauer beträgt in etwa 45 min.

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.agg-mitarbeiterschulung.de
Kostenloses Informationsmaterial können Sie hier anfordern.

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Okt 20 2007

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Diskriminierung wegen des Geschlechts bei der Einstellung

In der Rubrik: Allgemein

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.4.2007, Az.15 Ca 11133/06 einen Verstoß gegen das AGG festgestellt, weshalb der Beklagte an den männlichen Arbeitssuchenden eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.500.- € zu zahlen hat.

Hintergrund war eine Stellenausschreibung, wonach Betreuungskräfte und Springkräfte im Rahmen der verlässlichen Grundschule in Teilzeit von einem Schulverwaltungsamt gesucht wurden.

Bei dieser Stellenausschreibung war schon festzustellen, dass diese zu unpräzise dargestellt war und das Kriterium „Männlich/Weiblich“ fehlte.

Wie nach obiger Entscheidung zu vermuten ist, wurde der männliche Stellenbewerber nicht eingestellt, wobei der Beklagte den weiteren Fehler machte und die Absage begründete. Es wurde in die Begründung geschrieben:„…Leider müssen wir Ihnen heute mitteilen, dass die Wahl auf Mitbewerberinnen gefallen ist.“

Unter Berücksichtigung dieser Punkte musste das Arbeitsgericht über eine Diskriminierung nach den AGG entscheiden.

Um zu einer Entscheidung zu gelangen, musste die Beklagte zu folgenden Punkten Stellung beziehen:
Das Gericht forderte die Beklagte auf, neben den Ausschreibungsunterlagen mit der Kennzahl das Anforderungsprofil für die ausgeschriebenen Stellen bzw. Stellenbeschreibungen dafür vorzulegen. Weiterhin sollten die Auswahlkriterien vorgelegt werden. Schließlich benötigte das Gericht Informationen, wie viel männliche und wie viel weibliche Beschäftigte auf diesen Stellen eingesetzt sind. Die Beklagte ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. welche sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidungen maßgeblich waren.

Damit sah das Gericht die Diskriminierung als gegeben an und verurteile die Beklagte zur Zahlung von 1.500.- €.

Fazit:
Schon bei der Einstellung bis zur Ablehnung des Bewerbers sind vom Arbeitgeber diverse Problematiken zu beachten, welche erkannt und Fehler vermieden werden sollten.
Hierzu sind eine Schulung und die Einholung von Rechtsrat sinnvoll, um Schadensersatzzahlungen zu vermeiden.

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