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Jan 16 2012

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Kündigung wegen HIV-Infektion kein AGG-Verstoß

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Kündigung wegen HIV-Infektion kein AGG-Verstoß

Das Landesarbeitsgericht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 Sa 2159/11) hatte in der II. Instanz über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger wurde vom verklagten Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent zur Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ beschäftigt.

Die Beklagte hatte für diesen Bereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art, insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion, nicht beschäftigt werden dürfen.

Nachdem die Beklagte von der HIV-Infektion des Klägers erfahren hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit.

Daraufhin klagte der Mitarbeiter auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Urteil des LAG:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah diese Kündigung als rechtswirksam an. Denn die Kündigung erfolgte nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und war nicht willkürlich. Die Beklagte kann rechtmäßig für die Medikamentenherstellung erkrankte Arbeitnehmer ausschließen. Die daraufhin erfolgte Entscheidung, einem Beschäftigten mit HIV-Infektion zu entlassen, ist damit nicht zu beanstanden.

Eine Entschädigungszahlung nach dem AGG muss damit nicht geleistet werden.

HIV-Infektion eine Behinderung?

Für das LAG kann es dahinstehen, ob eine HIV-Infektion eine Behinderung gem. dem AGG ist und ob der Kläger ungleich behandelt worden ist.

Rechtfertigung:

Denn aufgrund des Interesses der Beklagten, jede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, war das Verhalten der Beklagten gerechtfertigt.

Das LAG hat aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Quelle:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20120113.1420.364949.html

Fazit:

Leider hat das LAG nicht ausdrücklich betont, dass die HIV-Infektion eine Behinderung ist. Dennoch wird sich wohl noch das BAG mit dieser Frage und dem Rechtsfall beschäftigen dürfen. Ob eine Vermeidung der Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs als Rechtfertigungsgrund ausreicht, das AGG auszuhebeln, bleibt abzuwarten. Denn eine Ungleichbehandlung darf nicht generell auf jede Art der Behinderung zulässig sein. In vorliegenden Fall wird aber jedem Kranken, auch jedem HIV-Infizierten, das Arbeiten im „Reinbereich“ verboten.

Rechtsanwalt Robert Uhl


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Jan 12 2012

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Diskriminierung aufgrund des Alters: Zahlung von 5.884,92 €

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Diskriminierung aufgrund des Alters: Zahlung von 5.884,92 €

Die diskriminierte Klägerin hatte in der zweiten Instanz einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfolgreich durchsetzen können, wobei die beklagte Gemeinde 5.884,92 € zahlen muss.

Im Detail:
Die Klägerin (geb. 1953) arbeitet in einer niedersächsischen Stadt als Beamtin. Im September 2006 hatte sie sich für die ausgeschriebene Stelle des ersten Gemeinderates beworben. Der erste Gemeinderat ist der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters und wird für acht Jahre gewählt.

Es hatten sich achtzehn Personen um diese Position beworben, wobei der Rat der Gemeinde den von dem Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber ernannte hatte, wobei dies aber nicht die Klägerin war.

Die Klägerin ging dagegen vor, da der Bürgermeister vor der Auswahlentscheidung erklärt haben solle, dass die Klägerin wegen ihres Alters für diese Arbeitsstelle nicht in Betracht käme. Der Bürgermeister hatte diese Aussage in der ersten Instanz bestritten, wonach die Klägerin in dieser Instanz (Verwaltungsgericht Stade, Urteil von 25.03.2009, Az. 3 A 749/07) nicht obsiegte und in die Berufung ging.

Urteil der Berufungsinstanz: 
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 10.01.2012, Az. 5 LB 9/10 auf eine Ungleichbehandlung erkannt und hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 4.864,61 € und Schadensersatz in Höhe von 1.020,31 €, gesamt 5.884,92 € zugesprochen.

Denn bei der Besetzung der Stelle des ersten Gemeinderates der beklagten Gemeinde wurde das AGG nicht beachtet.

Das Gericht ist nach Anhörung der Klägerin und des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Ausleseverfahren um die Stelle des ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden war.

Deshalb ist eine Entschädigung von 4.864,61 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.203,31 € zu zahlen.

Quelle:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 10.01.2012, http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=102056&_psmand=134

Fazit:
Hier hat der Bürgermeister einen Fehler gemacht und wollte die Stelle für einen eigenen Bewerber wohl durchsetzen, wobei er die Klägerin als für zu alt erkannte. Dieser Umstand ist heutzutage nicht mehr möglich und der Inhalt des AGGs spricht eindeutig gegen dieses Vorgehen. Deshalb muss die Kommune nun zahlen.

Robert Uhl, Rechtsanwalt


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Dez 14 2011

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Diskriminierung wegen Hautfarbe: 900.- € Entschädigung

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Diskriminierung wegen Hautfarbe: 900.- € Entschädigung

Fall:

Der Kläger machte eine Entschädigungszahlung gegen den Betreiber einer Diskothek als Beklagte geltend, weil ihm angeblich der Zutritt zu dessen Disco in Reutlingen mit der Bemerkung verweigert worden sein sollte, es seien „schon genug Schwarze drin“.

1. Instanz/Landgericht:

Das Gericht erster Instanz entschied, die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000.- € wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte abzuweisen.

2. Instanz/Oberlandesgericht (OLG):

Diesem folgte das OLG nicht. Nach nochmaliger Anhörung des Klägers und Vernehmung von zwei Zeugen konnte das Gericht nicht feststellen, dass ein Türsteher die gegenständliche Äußerung gemacht haben sollte. Dies würde zwar für die Beklagte sprechen. Doch ein anderer Beweis konnte für den Kläger sehr gut verwertet werden. Denn ein zweiter männlicher Zeuge mit dunkler Hautfarbe bestätigte, am gleichen Abend ebenfalls von den Türstehern der Beklagten abgewiesen worden zu sein, während dagegen zwei Begleitern mit weißer Hautfarbe der Eintritt gestattet worden sei.

Dies rechtfertigt nach Darstellung des Gerichts eine Entschädigung für die damit verbundene, sachlich nicht gerechtfertigte, Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der geltend gemachte Betrag von mindestens 5.000.- € wurde zwar als unverhältnismäßig gesehen, doch 900.- € waren für das Oberlandesgericht angemessen, gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.

Damit war nach Ausführung des Gerichts auch ein Abschreckungseffekt verbunden, weil dies dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem gegenständlichen Abend entsprach.

Quelle:
http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1272852/index.html?ROOT=1182029
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az. 10 U 106/11

Fazit:
Grundsätzlich sollte es sich bei den Türstehern schon herumgesprochen haben, dass die Hautfarbe kein Kriterium sein darf, die Besucher abzuweisen. So hat z.B. schon das Amtsgericht Bremen im Januar 2011, Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 25 C 0278/10 in einem vergleichbaren Fall einen Schmerzensgeldanspruch von 300.- € dem Geschädigten zugesprochen. 

Robert Uhl, Rechtsanwalt


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