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Feb 03 2012

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Wieder einmal die Höchstaltersgrenze: Beim Sachverständigen nicht zulässig

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Wieder einmal die Höchstaltersgrenze: Beim Sachverständigen nicht zulässig

Die Gerichte mussten sich schon mehrfach mit der Höchstaltersgrenze beschäftigen und überprüfen, ob diese gegen die Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Aktuell betraf es nun die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige.

Zum Fall:

Der Kläger (derzeit 75 Jahre) war von einer IHK (Beklagte) zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete “EDV im Rechnungswesen und Datenschutz” sowie “EDV in der Hotellerie” bestellt worden. Dies erfolgte bis zum Erreichen der vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren. Danach wurde diese Bestellung einmal, bis zur Vollendung des 71. Jahres, verlängert.

Der Antrag des Klägers auf eine weitere Verlängerung dieser Bestellung wurde von der Beklagten abgelehnt, wobei die Vorinstanzen und auch zuerst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), die Rechtslage nicht anders als das Erstgericht beurteilten.

Erst nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht hat das BVerwG nun der Klage stattgegeben.

Begründung:

Das Gericht sah nun in der gegenständlichen Regelung eine generelle Altersgrenze. Unter Beachtung des AGGs ist dies eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Alters und ist deshalb unwirksam.

Rechtfertigungsgrund?

Das mit den Satzungsregeln verfolgte Ziel der IHK, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, ist kein legitimes Ziel nach § 10 AGG. Damit liegt kein Rechtfertigungsgrund vor.

Die besondere Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung ist beim Sachverständigen nicht ans Lebensalter gebunden

Die gegenständliche Arbeit als Sachverständiger auf den Gebieten, für die der Kläger seine erneute Bestellung begehrte, stellt keine besonderen Anforderungen dar, die nur jüngere Personen erfüllen könnten (bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung).

Das höchste Verwaltungsgericht führt noch zuletzt aus, dass auch die öffentlichen Sicherheit, die Verhütung von Straftaten oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in diesem Fall nicht betroffen sind, wobei eine Festlegung der Altersgrenze durch die Beklagte nicht möglich ist.

Quelle:
www.bundesverwaltungsgericht.de; Pressemitteilung Nr. 9/2012, BVerwG 8 C 24.11, 01.02.2012. Den vollständigen Pressetext finden Sie unter der eben genannten Homepage in der Pressemittelung

Fazit:

Die Höchstaltersgrenze beschäftigt immer mehr die Gerichte. Nachdem sich schon die Piloten nicht abgefunden haben, nach dem 60. Lebensjahr nicht mehr fliegen zu dürfen und der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Diskriminierung wegen des Alters darin sah, ist nun auch bei den Sachverständigen eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich nicht mehr zu billigen.

Rechtsanwalt Robert Uhl


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Jan 16 2012

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Kündigung wegen HIV-Infektion kein AGG-Verstoß

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Kündigung wegen HIV-Infektion kein AGG-Verstoß

Das Landesarbeitsgericht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 Sa 2159/11) hatte in der II. Instanz über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger wurde vom verklagten Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent zur Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ beschäftigt.

Die Beklagte hatte für diesen Bereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art, insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion, nicht beschäftigt werden dürfen.

Nachdem die Beklagte von der HIV-Infektion des Klägers erfahren hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit.

Daraufhin klagte der Mitarbeiter auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Urteil des LAG:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah diese Kündigung als rechtswirksam an. Denn die Kündigung erfolgte nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und war nicht willkürlich. Die Beklagte kann rechtmäßig für die Medikamentenherstellung erkrankte Arbeitnehmer ausschließen. Die daraufhin erfolgte Entscheidung, einem Beschäftigten mit HIV-Infektion zu entlassen, ist damit nicht zu beanstanden.

Eine Entschädigungszahlung nach dem AGG muss damit nicht geleistet werden.

HIV-Infektion eine Behinderung?

Für das LAG kann es dahinstehen, ob eine HIV-Infektion eine Behinderung gem. dem AGG ist und ob der Kläger ungleich behandelt worden ist.

Rechtfertigung:

Denn aufgrund des Interesses der Beklagten, jede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, war das Verhalten der Beklagten gerechtfertigt.

Das LAG hat aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Quelle:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20120113.1420.364949.html

Fazit:

Leider hat das LAG nicht ausdrücklich betont, dass die HIV-Infektion eine Behinderung ist. Dennoch wird sich wohl noch das BAG mit dieser Frage und dem Rechtsfall beschäftigen dürfen. Ob eine Vermeidung der Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs als Rechtfertigungsgrund ausreicht, das AGG auszuhebeln, bleibt abzuwarten. Denn eine Ungleichbehandlung darf nicht generell auf jede Art der Behinderung zulässig sein. In vorliegenden Fall wird aber jedem Kranken, auch jedem HIV-Infizierten, das Arbeiten im „Reinbereich“ verboten.

Rechtsanwalt Robert Uhl


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Jan 12 2012

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Diskriminierung aufgrund des Alters: Zahlung von 5.884,92 €

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Diskriminierung aufgrund des Alters: Zahlung von 5.884,92 €

Die diskriminierte Klägerin hatte in der zweiten Instanz einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfolgreich durchsetzen können, wobei die beklagte Gemeinde 5.884,92 € zahlen muss.

Im Detail:
Die Klägerin (geb. 1953) arbeitet in einer niedersächsischen Stadt als Beamtin. Im September 2006 hatte sie sich für die ausgeschriebene Stelle des ersten Gemeinderates beworben. Der erste Gemeinderat ist der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters und wird für acht Jahre gewählt.

Es hatten sich achtzehn Personen um diese Position beworben, wobei der Rat der Gemeinde den von dem Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber ernannte hatte, wobei dies aber nicht die Klägerin war.

Die Klägerin ging dagegen vor, da der Bürgermeister vor der Auswahlentscheidung erklärt haben solle, dass die Klägerin wegen ihres Alters für diese Arbeitsstelle nicht in Betracht käme. Der Bürgermeister hatte diese Aussage in der ersten Instanz bestritten, wonach die Klägerin in dieser Instanz (Verwaltungsgericht Stade, Urteil von 25.03.2009, Az. 3 A 749/07) nicht obsiegte und in die Berufung ging.

Urteil der Berufungsinstanz: 
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 10.01.2012, Az. 5 LB 9/10 auf eine Ungleichbehandlung erkannt und hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 4.864,61 € und Schadensersatz in Höhe von 1.020,31 €, gesamt 5.884,92 € zugesprochen.

Denn bei der Besetzung der Stelle des ersten Gemeinderates der beklagten Gemeinde wurde das AGG nicht beachtet.

Das Gericht ist nach Anhörung der Klägerin und des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Ausleseverfahren um die Stelle des ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden war.

Deshalb ist eine Entschädigung von 4.864,61 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.203,31 € zu zahlen.

Quelle:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 10.01.2012, http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=102056&_psmand=134

Fazit:
Hier hat der Bürgermeister einen Fehler gemacht und wollte die Stelle für einen eigenen Bewerber wohl durchsetzen, wobei er die Klägerin als für zu alt erkannte. Dieser Umstand ist heutzutage nicht mehr möglich und der Inhalt des AGGs spricht eindeutig gegen dieses Vorgehen. Deshalb muss die Kommune nun zahlen.

Robert Uhl, Rechtsanwalt


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