Archive for Januar, 2010

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Jan 28 2010

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Deutschkenntnisse am Telefon

In der Rubrik: Allgemein

Deutschkenntnisse am Telefon

 

Wie die Internettplattform Migration in Germany am 28.01.2010 mitteilte, wurde am 26.01.2010 vom Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg ein interessanter Fall zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entschieden.

 

Das Gericht verurteilt die Deutsche Post AG zur Entschädigungszahlung von 5.400 € an einen 38 jährigen Sportlehrer aus der Elfenbeinküste.

 

Hintergrund:

 

Der Kläger, der seit 10 Jahren in Deutschland lebt, hatte sich drei Mal erfolglos bei der Deutschen Post AG als Beklagte beworben, die mehrere Monate lang Briefzusteller suchte. Den Ablehnungsgrund erfuhr der Kläger nach der dritten Ablehnung. Die Deutschkenntnisse wurden als nicht ausreichend für diese Position gehalten.

 

Klägeransicht:
Der Kläger war der Ansicht, dass seine Deutschkenntnisse sehr gut sind, wobei er als Beweise seine Bewerbungsunterlagen mit Arbeitszeugnissen darlegen konnte. Nach § 1 AGG dürfen kein Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft gegeben sein.

 

Beklagtensicht:
Die Beklagte teilte aber mit, dass sie in einem Telefonat mit dem Kläger zu der Überzeugung gelangte, dass der Lehrer aus der Elfenbeinküste keine ausreichenden Deutschkenntnisse hatte.

 

Urteil:
Dieser Argumentation der Beklagten folgte das ArbG nicht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.400.- €. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Ein Rechtsmittel könnte gegen das Urteil auch noch eingelegt werden.

 

Fazit:

Die Arbeitgeber sind gut damit beraten, sich über das AGG einen umfassenden Überblick zu schaffen und auch die Mitarbeiter diesbezüglich schulen zu lassen.

Quelle:

http://www.migazin.de/2010/01/28/deutschtest-am-telefon-kann-diskriminieren/

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de 

 

 

 

 

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Jan 20 2010

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Schadensersatz wegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche

In der Rubrik: Allgemein

Schadensersatz wegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Fall:

Im Jahr 2006 meldete sich auf eine Annonce eines Wohnungsverwalters ein schwarzafrikanisches Paar. Es wurde Interesse an der Wohnungsbesichtigung angemeldet und ein Termin zur Besichtigung vereinbart. Dieser Besichtigungstermin sollte von der Hausmeisterin des Objekts durchführen werden.

Maßgebliches Verhalten:

Als das afrikanische Paar ankam, wies die Hausmeisterin diese ab, wobei sie mitteilte, dass die Wohnung nicht an “Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken” vermietet werde.

Daraufhin machte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend

Urteil in der zweiten Instanz:

Der Immobilienverwalter wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Köln, Az. 24 U 51/09 zur Zahlung von 5.056.- € Geldentschädigung und Schadensersatz verurteilt, da die Hausmeisterin mit ihrer Äußerung die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des schwarzafrikanisches Paars verletzt hatte. Eine anders lautende Entscheidung der ersten Instanz, hier das Landgericht Aachen vom 17.03.2009, wurde entsprechend abgeändert.

Die Bezeichnung “Neger” ist eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Die Menschenwürde des Paares wurde nach Darstellung des OLGs verletzt, indem ihnen eine Wohnungsbesichtigung allein wegen ihrer dunklen Hautfarbe verweigert wurde.

Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall hat auch ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte rechtswidrig war, da die Hausmeisterin die Wohnungssuchenden allein wegen ihrer Hautfarbe abwies und damit diskriminierte.

Zurechnung Hausmeisterin zum Hausverwalter:

Da sich der beklagte Hausverwalter der Hilfe der Hausmeisterin bedient hatte, wurde diese Dame in seinem Pflichtenkreis tätig, wonach er auch für deren Verhalten haften muss.

Stellung des Vermieters:

Die Frage, ob nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur der Vermieter für die Benachteiligungen haften muss, denn § 19 AGG stellt im Wortlaut „Bei der Vermietung…“ dar, war für das Gericht nicht entscheidungserheblich, da die Haftung schon aus § 831 BGB erfolgte.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit:

Die Beachtung der Gleichbehandlungsgrundsätze bekommt immer größeren Stellenwert, wobei auch Zurechnungsnormen die Haftung für diskriminierendes Verhalten Dritter beachtlich macht.

Quelle:

Oberlandesgericht Köln - Pressemitteilung vom 19.01.2010
http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php
Robert Uhl
Rechtsanwalt
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Jan 19 2010

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Aufforderung zum Deutschkurs keine Belästigung

In der Rubrik: Allgemein

Aufforderung zum Deutschkurs keine Belästigung

Der Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein musste in zweiter Instanz über einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 15.000.- € wegen angeblicher Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entscheiden.

In der ersten Instanz wurde die Entschädigungsklage der Klägerin durch das Arbeitsgericht Elmshorn abgewiesen.

Hintergrund:

Die Klägerin stammte aus dem ehemaligen Jugoslawien, wobei deren Muttersprache kroatisch ist. Sie ist bei der beklagten Arbeitgeberin als Reinigungskraft und auch in Vertretung als Kassiererin in einem Schwimmbad beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis besteht seit vielen Jahren.

Mitte des Jahres 2006 begehrt die Beklagte zweimal, dass die Klägerin an einem Deutschkurs teilzunehmen solle. Dies war nicht von Erfolg gekrönt. Der Deutschkurs war nach Meinung des Arbeitgebers nötig, da es zu Verständigungsproblemen mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden kam.

Diskriminierung?

Die Klägerin fühlte sich damit wegen ihrer Nationalität diskriminiert und teilte dies der Beklagten mit.

Nach Krankheit der Klägerin machte die  Beklagte erneut Ende Januar 2008 der Mitarbeiterin deutlich, dass für den von der Klägerin betreuten Kassen- und Servicebereich eine sprachliche Verständigungsmöglichkeit die Grundvoraussetzung für die Zusammenarbeit sei. Die Klägerin solle ihren Widerstand gegenüber der deutschen Sprache aufgeben.

Daraufhin versuchte die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 15.000.- € wegen dieser angeblichen Diskriminierung einzuklagen, wobei die Klage in erster Instanz erfolglos war.

Urteil der zweiten Instanz:

Auch in der zweiten Instanz hatte die Reinigungskraft keinen Erfolg.

Keine Belästigung:

Das LAG führt aus, dass die für den Zahlungsanspruch benötigte Belästigung gemäß § 3 Absatz 3 AGG in dem Verhalten des Arbeitgebers nicht gegeben ist.

§ 3 Abs. 3 AGG stellt dar:

Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Damit hätte mit dem Hinweis auf den Besuch des Deutschkurses wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft eine unverwünschte Verhaltensweise der Beklagten gegeben sein müssen.

Doch das zweitinstanzliche Gericht stellte fest, dass weder die Herkunft der Klägerin oder deren kroatische Muttersprache für die Aufforderung zum Sprachkurs maßgebend waren. Der Beklagten wurde nur der Sprachkurs angetragen, weil die Arbeitgeberin die Deutschkenntnisse für unzureichend hielt und Verständigungsprobleme vorhanden waren.

Auch keine mittelbare Diskriminierung:

Weiterhin ist auch keine mittelbare Diskriminierung gem. § 3 Abs. 2 AGG gegeben, da nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise eine Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG ist.

Ein Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung ist im vorliegenden Fall bei der Klägerin nicht gegeben.

Die Kritik wegen der mangelnden Sprachkompetenz muss die Arbeitnehmerin ertragen und damit ist sie auch nicht in ihrer Würde beeinträchtigt.

Das LAG hat aber die Revision zugelassen.

Fazit:

Nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise stellt eine Belästigung nach dem AGG dar. Die Aufforderung zum Deutschkurs jedenfalls nicht, anders als z.B. Verleumdungen, Beleidigungen, abwertende Äußerungen, Anfeindungen, Bedrohungen oder gar körperliche Übergriffe.

Quelle:

Medien-Informationen des LAG Schleswig-Holstein vom 15.01.2010
http://www.schleswig-holstein.de/LAG/DE/Service/Presse_20und_20Aktuelles/prm410.html
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 Sa 158/09
Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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