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Mai 16 2012

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30.000 Euro wegen fehlerhafter Stellenanzeige?

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30.000 Euro wegen fehlerhafter Stellenanzeige?

Wie Online welt.de am 16.05.2012 berichtete, läuft derzeit eine Arbeitsrechtsprozess vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, wonach der 57-jährige Kläger aufgrund einer nach seiner Meinung diskriminierenden Stellenanzeige für einen gesuchten Vertriebsmitarbeiter mit Inhalt

“Sie sind motiviert, flexibel und zwischen 25 und 35 Jahre alt.”

eine Zahlung von 30.000.- € gegen den beklagten Fahrradvertrieb geltend machen kann.

Hintergrund:

Der 57-Jährige hatte sich auf diese Stelle beworben und wurde abgelehnt. Der Bewerber sah sich aus Altersgründen diskriminiert, wobei die Stelle auch ein 48-jähriger Bewerber später bekam.

Diese Altersgrenze in der Stellenausschreibung verstößt nach Ansicht des Klägers gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wobei die zuständige Richterin dies ähnlich in der Verhandlung sah, da der enge Alterskorridor auffällig sei und nur mit einer guten Begründung gerechtfertigt wäre.

Im mündlichen Gerichtstermin räumte der Anwalt des Beklagten ein, dass die Anzeige ein Fehler gewesen sei, unterstellte dem Kläger aber, nur Geld machen zu wollen, da er sich wohl auf solche Diskriminierungsklagen als sogenannter “AGG-Hopper” spezialisiert hätte.

Diese wies der Kläger energisch zurück.

Problem:

Der Kläger hatte vergessen, die Klage zu unterschreiben.

Am 10.08.2012 soll der Fall (Az.: 2 Ca 993/12) vor dem Arbeitsgericht weiterverhandelt werden.

Quelle:
http://www.welt.de/regionales/duesseldorf/article106325137/Kaufmann-will-30-000-Euro-wegen-Stellenanzeige.html

Fazit:

Bei Klageeinreichung sollten zwar immer in diesem Fall die Formalien des §§ 253 i.V.m. 130 ZPO beachtet werden.

In § 130 ZPO steht:

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

 1.  die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
 2.  die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
 3.  die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
 4.  die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
 5.  die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
 6.  die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Dennoch darf niemand diskriminiert werden. Zwar gibt es in § 10 AGG Rechtfertigungsgründe für die Altersdiskriminierung, doch der Beklagte müsste in diesem Fall diese Gründe darlegen und beweisen, wobei dies nicht einfach sein dürfte.

Rechtsanwalt Robert Uhl


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Apr 30 2012

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AGG Schutz auch für GmbH-Geschäftsführer

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AGG Schutz auch für GmbH-Geschäftsführer

Erstmals durfte der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob auch ein Geschäftsführer einer GmbH unter den Schutz des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

Persönlicher Anwendungsbereich des AGGs:

Hier ist § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AGG zu beachten.

In Absatz 1 ist der geschützte Beschäftigte zu finden:

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Bei Absatz 3 steht:

Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

Auslegung BGH:

In dem zu entscheidenden Fall wurde der Kläger nach dem Auslaufen seiner Arbeitstelle nicht weiter als Geschäftsführer beschäftigt, wobei der BGH eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gem. Abs. 3 gesehen und damit die Anwendbarkeit des AGGs erkannt hat.

Im Detail:

Der Kläger war der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln. Seine Amtszeit lief am 31.08.2009 ab. Der Aufsichtsrat der Beklagten hatte schon im Oktober 2008 beschlossen, das Anstellungsverhältnis des Klägers am 31.08.2009 enden zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 62 Jahre. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde dann mit einem 41 jährigen Mitbewerber besetzt.

Der Kläger war der Meinung, dass er nur aus Altersgründen diese Position nicht fortführen konnte, worin er einen Verstoß gegen das AGG sah. Er klagte auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.

Das Landgericht (LG) hat zwar die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte aber dieser Klage im Wesentlichen in der zweiten Instanz stattgegeben. Statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000.- € wurde jedoch nur 36.600.- € zugesprochen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.

Urteil des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLGs, der Kläger ist in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt.

Über § 6 Abs. 3 AGG kommt das AGG zur Geltung, wobei das höchste deutsche Zivilgericht auch die Beweislastregel des § 22 AGG nutzte. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine mögliche Diskriminierung ergibt. Der Arbeitgeber hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist.

Der BGH nutzte einen Pressetext des Aufsichtsratsvorsitzenden, der hier darstellte, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei.

Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne.

Das hat der BGH als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte konnte einen Gegenbeweis nicht führen.

Ein Rechtfertigungsgrund für die Diskriminierung war nicht gegeben. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung des Schadens hat der BGH das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das OLG zurückverwiesen.

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung vom 23.04.2012, Nr. 49/2012, Urteil des BGH vom 23.4.2012, Az. II ZR 163/10

Fazit:

Zum AGG kommen immer mehr wichtige Sachverhalte zur Entscheidung, wobei die Arbeitgeber unbedingt bevorstehende Diskriminierungen vermeiden und bestehende Ungleichbehandlungen aufheben müssen, um nicht teils erhebliche Schadensersatzzahlungen leisten zu müssen.

Robert Uhl, Rechtsanwalt


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Apr 01 2012

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Bund der historischen deutschen Schützenbrüderschaften gegen AGG

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Bund der historischen deutschen Schützenbrüderschaften gegen AGG

Der Bund der historischen deutschen Schützenbrüderschaften (BHDS) fasste am 11.03.2012 einen Beschluss, wonach keine Auftritte gleichgeschlechtlicher Königspaare mehr zugelassen werden.

Dies hat nun zur Folge, dass homosexuelle Schützenköniginnen bzw. -könige in Zukunft nicht mehr mit ihren entsprechenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartner auftreten dürfen.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) meldete sich hier wegen der Diskriminierungswirkung zu Wort, wonach auch der vom BHDS genutzte Rechtfertigungsgrund des § 9 AGG nicht benutzt werden kann, da dieser nicht einschlägig ist.

Der Bund der historischen deutschen Schützenbruderschaften wurde zur Rücknahme des diskriminierenden Beschlusses aufgefordert.

Auf die vom ADS geforderte Stellungnahme zum rechtswidrigen Vorgehen durch die ADS hat der Verband bislang nicht reagiert.

Näheres zum Artikel der ADS finden Sie hier:

http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Aktuelles/DE/2012/20120329_Rechtsgutachten_Schuetzenkoenige.html;jsessionid=9A6EC039DCBF7F0E076DD3C32CC018A4.2_cid103

Das ADS hat sogar ein dreiseitiges Rechtsgutachten zu diesem Fall entworfen und veröffentlicht, wonach die Diskriminierung dargestellt wurde.

Das Gutachten finden Sie unter:

http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/aktuelles/20120329_REchtsgutachten_Schuetzenkoenige.pdf?__blob=publicationFile

Fazit:

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes fand diesen Rechtsfall derart bedeutend, wonach sogar ein Gutachten zu dem Vorgehen dieses Vereins entworfen wurde. In einfachen Worten darf dieser BHDS diese Ausgrenzung nicht, da dies eine Ungleichbehandlung darstellt, welche verboten ist. Rechtfertigungsgründe für diese Diskriminierung sind auch nicht gegeben.

Es bleibt abzuwarten, ob der ADS noch lange auf die Reaktion wartet oder evtl. andere Wege geht.

Robert Uhl, Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de


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